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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (DM-Beendigungsgesetz - DMBeEndG)
§ 5 

Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.