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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
§ 2 Inventar

Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.