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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG)
§ 1 Grundsatz der offenen Daten

(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.
(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.