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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
PegelWasserstandAbschnitt
Oberndorf480Kehlheim - Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling
Straubing505Geisling - Straubing
Pfelling620Straubing - Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf - Schalding
Passau-Donau780Schalding - Jochenstein
2.
Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.