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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.11
Instandsetzungsarbeiten
Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.
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