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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.12 Eis

1.
Die Schiffsführer müssen bei Eis mindestens eine genügend große Stelle in der unmittelbaren Nähe ihres Fahrzeugs für Feuerlöschzwecke eisfrei halten.
2.
Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann die Schiffsführer anweisen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, um die Fahrzeuge zur Sicherung gegen Eisdruck eisfrei zu halten.