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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.03 Allgemeines

Als Schleusenbereich gilt
1.
für die Schleuse Bad Abbach:
die Schleuse sowie der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2397,70 bis km 2396,60),
2.
für die Schleuse Regensburg:
die Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und der Regenmündung (km 2379,20),
3.
für die Schleusen Geisling bis Jochenstein:
die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen (§ 13.07).