Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen

1.
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Signallichter der Vor- oder Einfahrtssignalanlagen nicht erkennen können, an den Warteplätzen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenbetriebsstelle melden. Als Warteplätze gelten bei
-
den Schleusen Bad Abbach und Regensburg die Mauern am rechten Ufer der Schleusenvorhäfen,
-
der Schleuse Geisling die Liegestellen bei km 2356,70 und bei Pfatter,
-
der Schleuse Straubing die Liegestellen bei km 2324,20 und bei km 2320,20,
-
der Schleusengruppe Kachlet die Liegestellen Heining und Stelzlhof,
-
der Schleusengruppe Jochenstein die Liegestellen Ranning und Engelhartszell.
2.
Unter den Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 1 ist die Weiterfahrt in Richtung Schleuse nur Radarfahrern und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle gestattet.