In den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein müssen die Fahrzeuge außer den in § 6.28a Nr. 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen beachten:
- 1.
Die Talfahrer müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten.
- a)
Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
- aa)
zwei Festlichter:
Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten;
- bb)
zwei Taktlichter:
voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen;
- cc)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
- dd)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
- b)
Die Signallichter der Abrufssignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
- aa)
zwei Festlichter:
bis zum Abruf nach Doppelbuchstabe bb oder cc warten;
- bb)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
- cc)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
- 2.
Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlage - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung:
- a)
Festlicht:
bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten;
- b)
Taktlicht:
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Signallichtern der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nr. 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.