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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.08 Reihenfolge der Schleusungen

1.
Vorrang bei der Schleusung haben außer den in § 6.29 genannten Fahrzeugen
a)
Rettungsfahrzeuge und schwer beschädigte Fahrzeuge,
b)
Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
c)
Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 14.07 fahren.
Nach jeder Schleusung mit Vorrang in der Berg- oder Talfahrt werden Fahrzeuge ohne Vorrang in der gleichen Richtung geschleust.
2.
Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, muß hiervon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug verständigen.
3.
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 2 gilt für Kleinfahrzeuge folgendes:
a)
Sie müssen die Bootsschleusen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen benutzen. Sofern sie diese Einrichtungen nicht benutzen können, werden sie nur in Gruppen oder nur zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
b)
Sie müssen an den für sie bestimmten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter diesen aus der Schleuse ausfahren.
4.
Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.
5.
Bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein
a)
wird abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 1 in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust;
b)
müssen Kleinfahrzeuge abweichend von § 13.07 nur die Signallichter nach § 6.28 sowie die für sie aufgestellten besonderen Hinweistafeln beachten.