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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 14.01
Anlegestellen
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
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