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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 14.05 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1.
Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe und an den Anlegestellen nicht beeinträchtigt wird. Das gilt entsprechend für andere Benutzer der Anlegestellen.
2.
Der Schiffsführer muß dafür sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Anlegestellen nicht behindert wird.
3.
Fahrgäste dürfen ohne Erlaubnis des Schiffsführers den Steuerstand, den Maschinenraum und die sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Deckflächen nicht betreten.
4.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.
5.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benutzt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste je 0,4 qm der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Zusätzlich ist eine Stabilitätsberechnung an Bord mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1.24) zusammen mit Fahrgästen ist verboten.