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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.09 Besetzung des Ruders

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben. Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.