Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1.
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muß der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
2.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
3.
Hat eines der in Nummer 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.