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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.21 Sondertransporte

1.
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
a)
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen,
b)
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
2.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
3.
Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
4.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.