Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 1.23Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.