Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen

1.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.