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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

1.
Koppelverbände müssen führen:
a)
das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
c)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.
2.
Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
3.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
4.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.