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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1.
Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so gilt:
a)
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 ein blaues gewöhnliches Licht führen; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge nach Nummer 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Nr. 3 bleiben unberührt.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:
a)
Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
b)
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das blaue Licht nach Nummer 1 führen.
4.
Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die blauen Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.