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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

1.
Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen:
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches Licht sein.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 führen:
ein rotes helles Licht;
dieses Licht muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:
a)
Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
b)
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das rote Licht nach Nummer 1 führen.
4.
Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die roten Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.