Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.19Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.