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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1.
Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
2.
Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
3.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stilliegen statt der Lichter nach Nummer 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
4.
Die Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 3 ist nicht erforderlich,
a)
wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)
wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
c)
wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stilliegt;
d)
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stilliegt.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.