Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.30Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen: einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten. Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.