Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.34Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
Fähren müssen führen: einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.