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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.35
Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
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