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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.