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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:
einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,
a)
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
3.
Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.