Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.40Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch: gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.