Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.42Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch: eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.