Sofern es verboten ist, an Bord zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.