Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 4.02Gebrauch der Schallzeichen
1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III. Titel A. geben.