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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.03a Kreuzen

1.
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen, und wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muß das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
2.
Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
3.
Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen abweichend von Nummer 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
4.
Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Nummer 1 einander wie folgt ausweichen:
a)
Wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b)
wenn die Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
c)
wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.