Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 6.19Treibenlassen
1.
Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.
2.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.