Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie:
- a)
vor Hafenmündungen,
- b)
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen,
- c)
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen,
- d)
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,
- e)
auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken
ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.