Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 6.22Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.