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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer

1.
Als Radarfahrer gilt ein Fahrzeug, das mit den folgenden Geräten ausgerüstet ist und sie für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen benutzt:
a)
einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit; die Geräte müssen sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
b)
einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land nach § 6.30 Nr. 1; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
c)
einem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens nach § 1.01 Nr. 24.
2.
Benutzt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig eine mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt gut vertraute Person und eine zweite mit dieser Art der Schiffahrt hinreichend vertraute Person aufhalten. Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich in den Steuerstand gerufen werden kann.
3.
Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.
4.
Sobald ein Radarfahrer in der Talfahrt auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er
a)
das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
b)
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
5.
Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen nach Nummer 4 Buchstabe a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er
a)
die in § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen abgeben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;
b)
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
6.
Radarfahrer in der Talfahrt müssen den Bergfahrern über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und die vorgeschlagene Seite der Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen. Kleinfahrzeuge müssen ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und angeben, nach welcher Seite sie ausweichen.
7.
Radarfahrer dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
8.
Bei Verbänden gelten die Nummern 2 und 4 bis 7 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
9.
Radarfahrer, die auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerken, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte und die nicht über Sprechfunk antworten, müssen rechtzeitig Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes treffen.