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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

1.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen nach § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
2.
Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen "einen langen Ton" und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, "zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
3.
Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen nach Nummer 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
4.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a hören:
a)
wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden:
an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
b)
wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln:
das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
5.
Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen nach Nummer 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.