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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.35 Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten

1.
Wasserskilaufen oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
2.
Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserskiläufer zieht, muß von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserskiläufers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
3.
Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskiläufer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
4.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.