Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- a)
10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
- b)
50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
- c)
100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.