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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)

1.
Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
2.
Unbeschadet der Bestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als
a)
"Fahrwasser":
der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
b)
"Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.