Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 8.06Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
1.
Abweichend von § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, daß er von hinten nicht sichtbar ist.
2.
Abweichend von § 2.01 Nr. 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.