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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)

1.
§ 3.13 Nr. 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können.
2.
Abweichend von Nummer 1 und § 3.13 können Kleinfahrzeuge auch die nach § 3.13 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen Lichter führen.