Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 8.13Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
Abweichend von § 4.03 Nr. 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.