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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fundstelle des Originaltexts: BGBl. I 1993, Anlageband S. 59 - 83
1.
Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nr. 3).
1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5 gegebene Bedeutung:
1 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
1.4.1
"Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2
"Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3
"Hecklicht":
ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4
"von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.
1.5
Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen
a ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
von allen Seiten sichtbares Licht
b ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht
c ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Funkellicht
d ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht
e ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Tafel oder Flagge
f ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Wimpel
g ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Ball
h ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Zylinder
i ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Kegel
j ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Doppelkegel
k ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Radarreflektor
l ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
2.
Bezeichnung während der Fahrt

 bei Nacht bei Tag
2.1einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb  
2.1.1(§ 3.08 Nr. 1):  
 2 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
 ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.2(§ 3.08 Nr. 2):  
 3 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
 wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.3Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt  
 (§ 3.08 Nr. 3):  
 4 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
 ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff keine zusätzliche Bezeichnung
2.2Schleppverbände  
2.2.1Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes2.2.2Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
 (§ 3.09 Nr. 1): (§ 3.29 Nr. 1):
 5 ... 6 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
 zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
2.2.3jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes2.2.4jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
 (§ 3.09 Nr. 2): (§ 3.29 Nr. 2):
 7 ... 8 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
 drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
2.2.5geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden  
 (§ 3.09 Nr. 4):  
 9 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
 ein weißes Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
 10 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
 zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes keine zusätzliche Bezeichnung
2.3Schubverbände  
2.3.1(§ 3.10 Nr. 1)  
 11 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
 drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff keine zusätzliche Bezeichnung
2.4Koppelverbände  
2.4.1(§ 3.11 Nr. 1):  
 12 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
 auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter keine zusätzliche Bezeichnung
2.4.2Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren  
 (§ 3.11 Nr. 2):  
 13 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
 auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter keine zusätzliche Bezeichnung
2.5Fahrzeuge unter Segel  
2.5.1(§ 3.12 Nr. 1 und 2):  
 14 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
 Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen keine zusätzliche Bezeichnung
2.6Kleinfahrzeuge  
2.6.1mit Maschinenantrieb  
 (§ 3.13 Nr. 1):  
 15 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
 ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
 oder:  
 16 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
 ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
 oder:  
 17 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
 ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden keine zusätzliche Bezeichnung
 oder:  
 nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m  
 (§ 3.13 Nr. 2):  
 18 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
 ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.2geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt  
 (§ 3.13 Nr. 4):  
 19 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
 ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.3Kleinfahrzeuge unter Segel  
 (§ 3.13 Nr. 5):  
 20 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
 Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
 oder:  
 21 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
 Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes keine zusätzliche Bezeichnung
 oder:  
 nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m  
 22 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
 ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.4einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge  
 (§ 3.13 Nr. 6):  
 23 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)
 ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.5Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen2.6.6Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
 (§ 3.13 Nr. 1): (§ 3.30):
 eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:  
 24 ... 25 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)
 ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten
2.7Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
  2.7.1(§ 3.31):
   26 ... (Abbildung
 keine zusätzliche Bezeichnung ein gelber Doppelkegel
2.8Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
2.8.1einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern2.8.2einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.14 Nr. 1): (§ 3.32 Nr. 1):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 27 ... 28 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
 ein blaues gewöhnliches Licht ein blauer Kegel mit der Spitze unten
2.8.3einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern2.8.4einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.15 Nr. 1): (§ 3.32 Nr. 2):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 29 ... 30 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
 auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff ein roter Kegel mit der Spitze unten
 31 ... 32 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff ein roter Kegel mit der Spitze unten
2.8.5Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern2.8.6Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.14 Nr. 2): (§ 3.32 Nr. 2):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 33 ... 34 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
 33a ... 34a ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
 ein gewöhnliches blaues Licht muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert
 35 ... 36 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
 ein blaues gewöhnliches Licht muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
2.8.7Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern2.8.8Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.15 Nr. 2): (§ 3.33 Nr. 2):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 37 ... 38 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
 37a ... 38a ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
 ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden
 39 ... 40 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
 ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
2.8.9das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert2.8.10das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert
 (§ 3.14 Nr. 2): (§ 3.32 Nr. 2):
 41 ... 42 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
 ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.11ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert2.8.12ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert
 (§ 3.14 Nr. 4): (§ 3.32 Nr. 2):
 43 ... 44 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
 ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.13das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert2.8.14das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert
 (§ 3.15 Nr. 2): (§ 3.33 Nr. 2):
 45 ... 46 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
 ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.15ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert2.8.16ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert
 (§ 3.15 Nr 4): (§ 3.33 Nr. 2):
 47 ... 48 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
 ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.17Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern2.8.18Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.14 Nr. 3): (§ 3.32 Nr. 3):
 49 ... 50 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
 das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
2.8.19Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern2.8.20Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.15 Nr. 3): (§ 3.33 Nr. 3):
 51 ... 52 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
 das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
2.9Fähren  
2.9.1nicht frei fahrend2.9.2nicht frei fahrend
 (§ 3.16 Nr. 1): (§ 3.34):
 53 ... 54 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
 ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar ein grüner Ball
2.9.3frei fahrend2.9.4frei fahrend
 (§ 3.16 Nr. 2): (§ 3.34):
 55 ... 56 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
 ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht ein grüner Ball
2.9.5frei fahrend mit Vorrang  
 (§ 3.16 Nr. 3):  
 57 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
 zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht keine zusätzliche Bezeichnung
2.10manövrierunfähige Fahrzeuge  
2.10.1(§ 3.18 Nr. 1):2.10.2(§ 3.35 Nr. 1):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 58 ... 59 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)
 ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein eine rote Flagge, die geschwenkt wird
2.11Schwimmkörper und schwimmende Anlagen  
2.11.1(§ 3.19):  
 60 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)
 eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter keine zusätzliche Bezeichnung
2.12Fahrzeug mit Vorrang2.12.1(§ 3.36):
   zusätzliche Bezeichnung:
 keine zusätzliche Bezeichnung 61 ... (Abbildung ein roter Wimpel
3.Bezeichnung beim Stilliegen  
3.1allgemeine Fälle  
3.1.1einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stilliegen3.1.2Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt
 (§ 3.20 Nr. 1):  
 62 ... 63 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
 ein weißes gewöhnliches Licht ein schwarzer Ball
3.1.3vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände3.1.4vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände
 (§ 3.20 Nr. 2): (§ 3.36a Nr. 1):
 64 ... 65 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
 zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff
3.1.5vom Ufer entfernt stilliegende Kleinfahrzeuge3.1.6Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge
 (§ 3.20 Nr. 3): (§ 3.36a Nr. 1):
 66 ... 67 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
 ein weißes gewöhnliches Licht keine zusätzliche Bezeichnung
3.2Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.2.1einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern3.2.2einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.21): (§ 3.37 Nr. 1):
 zusätzliche Bezeichnung: zusätzliche Bezeichnung:
 68 ... 69 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
 ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff ein blauer Kegel mit der Spitze unten
3.2.3einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern3.2.4einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.22): (§ 3.38 Nr. 1):
 70 ... 71 ...
 Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
 ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff ein roter Kegel mit der Spitze unten
 72 ... 73 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
 ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten
3.2.5Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern3.2.6Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.21): (§ 3.37 Nr. 1):
 74 ... 75 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
 ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite
3.2.7Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern3.2.8Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.22): (§ 3.38 Nr. 2):
 76 ... 77 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
 ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite
3.2.9Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern3.2.10Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
 (§ 3.21): (§ 3.37 Nr. 2):
 78 ... 79 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
 ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
3.2.11Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern3.2.12Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
 (§ 3.22): (§ 3.38 Nr. 2):
 80 ... 81 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
 ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
3.3Fähren  
3.3.1nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend  
 (§ 3.23 Nr. 1):  
 82 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
 ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar keine zusätzliche Bezeichnung
3.3.2frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend  
 (§ 3.23 Nr. 2):  
 83 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
 ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stilliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter keine zusätzliche Bezeichnung
3.4Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
3.4.1(§ 3.25):  
 84 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
 eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter keine zusätzliche Bezeichnung
3.5Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schiffahrt darstellen
3.5.1(§ 3.26):3.5.2(§ 3.40):
 85 ... 86 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
 eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen
3.6Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
3.6.1Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen3.6.2Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen
 (§ 3.27 Nr. 1): (§ 3.41 Nr. 1 und 2):
 87 ... 88 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
  auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball
   oder:
   89 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7)
3.6.3Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind3.6.4Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind
 (§ 3.27 Nr. 1) (§ 3.41 Nr. 1)
 sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 (§ 3.27 Nr. 2): (§ 3.41 Nr. 4):
 90 ... 91 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)
 auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
3.7Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
3.7.1Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen3.7.2Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
 (§ 3.28 Nr. 1 und 2): (§ 3.42):
 92a ... 93a ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)
 92b ... 93b ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81)
  zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht eine gelbe Tonne mit Radarreflektor
3.7.3Schwimmende Geräte bei der Arbeit3.7.4Schwimmende Geräte bei der Arbeit
 (§ 3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 2): (§ 3.41 Nr. 1, § 3.42):
 zum Beispiel: zum Beispiel:
 94 ... 95 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81)
4.Sonstige Zeichen  
4.1Verbot das Fahrzeug zu betreten  
 (§ 3.43):  
   96 ... (Abbildung
4.2Rauchverbot  
 (§ 3.44):  
   97 ... (Abbildung
4.3zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden  
 (§ 3.45)  
 bei Nacht bei Tag
 98 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)
 ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4Notzeichen  
 (§ 3.46):  
 bei Nacht bei Tag
 99 ... 100 ...
 (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)
 ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
 oder:
 eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
 oder:
 Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
 oder:
 ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... - - - ... (SOS);
 oder:
 ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
 oder:
 rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
 oder:
 langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
4.5Verbot des Stilliegens nebeneinander  
 (§ 3.47):  
   101 ... (Abbildung
4.6zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
 (§ 3.48 Nr. 1):  
 bei Nacht bei Tag
 102 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)
 ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
4.7zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
 (§ 3.49):  
 bei Nacht bei Tag
 103 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)
 ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht