DPMAVwKostV
Ausfertigungsdatum: 14.07.2006
Vollzitat:
"DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171 |
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 5 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 6 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 8 Abs. 2 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 10 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 12 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 13 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
Teil A. Gebühren | ||
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
Erteilung von | ||
301 100 |
| 20 |
301 110 |
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 |
II. Beglaubigungen | ||
301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 |
301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 |
301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 |
301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten (1) Gebührenfrei ist
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 |
V. Erstattung | ||
301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
Nr. | Auslagen | Höhe |
Teil B. Auslagen | ||
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
| ||
| 0,50 EUR | |
| 0,15 EUR | |
| ||
| 5 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils
| ||
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. | ||
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR |
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
302 310 | (weggefallen) | |
302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
IV. Sonstige Auslagen | ||
Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
302 400 |
| in voller Höhe |
302 410 |
| in voller Höhe |
302 420 |
| |
| in voller Höhe | |
| in voller Höhe | |
| in voller Höhe | |
302 430 |
| in voller Höhe |
302 440 |
| in voller Höhe |
| bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
302 450 |
| in voller Höhe |
302 460 |
| begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
302 470 |
| in voller Höhe |