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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung - DPMAVwKostV)
§ 5 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Fußnote

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)