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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk (Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung - DrechsHolzspielMstrV)
§ 9 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.