(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
- 6.
Instandhalten von Handwerkszeugen,
- 7.
Warten von Drehmaschinen,
- 8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
- 9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
- 10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 11.
Drehen und Drechseln,
- 12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
- 13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
- 14.
Be- und Verarbeiten von Metallen,
- 15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.