Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) (Drechsler-Ausbildungsverordnung - DrechslAusbV)
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)

(Fundstelle: BGBl. I 1987, 2524 - 2530)

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten und anwenden
b)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c)Grundregeln des Feuer- und Explosionsschutzes beschreiben
d)Grundregeln im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben
e)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen beschreiben und durchführen
h)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)Zeichnungen lesen
c)Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen anfertigen
d)Stücklisten erstellen
e)vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln erarbeiten
f)Entwürfe zeichnerisch darstellen
6Instandhalten von Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Werkzeuge zum Drehen, Drechseln, Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten und lagern3  
b)Werkzeuge schärfen
c)Sägen schränken und schärfen
7Warten von Drehmaschinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Antriebe, Aufbau und Funktion von Drehmaschinen beschreiben2  
b)Dreheinrichtungen und Zubehör warten
8Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben8  
b)Maschinen einrichten, bedienen und warten
c)Störungen an Maschinen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
d)Arten der Kraftübertragung nennen
e)einfache Steuer- und Regelvorgänge beschreiben
f)schneidende und spanabhebende Maschinenwerkzeuge nennen und unterscheiden
g)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben
h)Maschinenwerkzeuge auswechseln und einrichten 2 
i)Maschinenwerkzeuge lagern
k)Vorrichtungen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden  3
l)Vorrichtungen anwenden
m)Vorrichtungen herstellen
9Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Handelsformen und Verwendung der berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffe nennen6  
b)Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapeln
c)Fehler des Holzes beschreiben
d)Holzfeuchte messen
e)Holz trocknen
f)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen
g)Furniere auswählen  1
10Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Arbeitsschritte planen und festlegen 1 
b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen10  
c)Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten ausführen
d)Bohr- und Fräsarbeiten ausführen
e)Holz- und Holzwerkstoffe verleimen und verkleben
f)konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen  2
g)Materialfehler beseitigen
11Drehen und Drechseln (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Material zur Bearbeitung vorbereiten20  
b)Material anreißen, zentrieren und einspannen
c)Langholz nach Vorgaben formdrehen
d)Zylinder- und Profilformen schlichten
e)Querholz nach Vorgaben formdrehen 14 
f)Profilformen quer zur Faser drehen
g)einfache Spannhilfen herstellen und anwenden
h)Drehteile mit Kopier- und Schabloneneinrichtungen herstellen
i)Drehteile längs zur Faser maßgerecht herstellen  14
k)Seriendrehteile quer zur Faser maßgerecht herstellen
12Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Edelwerkstoffen beschreiben2  
b)Edelwerkstoffe materialgerecht lagern  2
c)Bearbeitungstechniken beschreiben
d)wichtige Bestimmungen des Artenschutzgesetzes nennen
13Be- und Verarbeiten von Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Arten und Eigenschaften üblicher Kunststoffe beschreiben 3 
b)Kunststoffe transportieren und lagern
c)Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
d)Kunststoffe spanlos verformen  2
e)Kunststoffe kleben und schweißen
14Be- und Verarbeiten von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Eigenschaften und Verwendung von Stahl und Nichteisenmetallen, soweit sie für den Ausbildungsberuf von Bedeutung sind, beschreiben1  
b)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten ausführen 4 
c)Metallverbindungen herstellen
d)Gewinde schneiden
e)Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten
f)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
15Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Teile und Erzeugnisse kennzeichnen 2 
b)Teile und Erzeugnisse produkt- und materialgerecht lagern
c)Verpackungsmittel beschreiben
d)Erzeugnisse verpacken
e)Qualitätskontrolle durchführen  2
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A.Fachrichtung Drechseln
1Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe planen und beschreiben 7 
b)Produktgestaltung schrittweise an der Drehbank erproben
c)Arbeitsmodelle herstellen
d)Produktentwürfe nach zeitgemäßen und historischen Vorgaben entwickeln  7
e)Prototypen einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel herstellen
f)Verfahren und Materialien zur Herstellung von Prototypen protokollieren
2Herstellen von Teilen und Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)geeignete Werkstoffe auswählen 15 
b)Materialbedarf ermitteln
c)Werkstoffe anreißen, zuschneiden und zurichten
d)Fertigungsverfahren planen und festlegen
e)Futter und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
f)Formen und Profile nach Vorgaben drehen
g)Passungen und Ringe drehen
h)mechanisch spannende Futter und pneumatische Hilfsmittel einsetzen
i)Drehmaschinen einrichten und bedienen  15
k)Dreheinrichtungen anwenden
l)Arbeiten mit der Oberfräse durchführen
m)Werkstücke größerer Längen bohren und drehen
n)Gewinde herstellen
o)gewundene Teile herstellen
p)Beschläge auswählen und einbauen
q)Serienprodukte herstellen
r)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreiben
s)historische und spezielle Arbeitsverfahren des Drechslerhandwerks beschreiben
3Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahren zur Oberflächenbehandlung beschreiben 4 
b)Oberflächen zur Endbehandlung vorbereiten
c)geeignete Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehandlung auswählen und anwenden
d)Oberflächen ausbessern  4
e)Furniere schneiden, fügen und zusammensetzen
f)Maßnahmen des konstruktiven und des chemischen Holzschutzes beschreiben
B.Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
1Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Entwurfsidee skizzieren 3 
b)Werkstücke zeichnen, malen und modellieren
c)Modellier- und Abformmaterialien beschreiben und anwenden  6
d)Werkstoffe für Modelle auswählen
e)Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen
2Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2Buchstabe b)a)Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten, Eigenschaften und Verwendung auswählen 17 
b)Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte festlegen
c)Edelwerkstoffe manuell und maschinell sägen, schneiden, schnitzen, schaben, raspeln, feilen, bohren und fräsen
d)Teile verbinden
e)Beschläge auswählen und anbringen  14
f)Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen, Schäden ausbessern
g)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreiben
h)Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung historischer Erzeugnisse beschreiben und durchführen
3Herstellen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung beschreiben 6 
b)Unterschiedliche Verfahrenstechniken anwenden
c)verschiedene Poliertechniken für Edelwerkstoffe anwenden
d)Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen  6
e)Beizen und Patinierungen anwenden
f)Oberflächen durch Schutzfilme sichern