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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DSÜbkG

Ausfertigungsdatum: 13.03.1985

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. 1985 II S. 538), das durch Artikel 70 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 70 V v. 19.6.2020 I 1328

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20. 3.1985 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)