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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erlaß über die Dienstsiegel
§ 3 

(1) Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel; das gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank und ihre Urkundsbeamten.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.